Fakten zum Seminar
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Dienstplanausschuss
Bei der Dienstplangestaltung die Interessen der Kollegen wahren
Details
Dienstpläne sind dem Betriebsrat zur Zustimmung vorzulegen, andernfalls sind diese unwirksam und nicht verpflichtend. Nutzen Sie daher als Betriebsrat die Möglichkeit, berechtigte Interessen der Belegschaft zu wahren und schieben Sie einer Dienstplangestaltung nach Gutsherrenart einen Riegel vor. Erfahren Sie in diesem Seminar, wie Sie als im Dienstplanrecht spezialisierter Ausschuss effektive BR-Arbeit leisten.
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- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
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Ihr
Seminarinhalt
- Effektivität der BR-Arbeit fördern und das BR-Gremium entlasten
- Die Qual der Wahl: Vorbereitender oder beschließender Ausschuss
- Anzahl der Ausschussmitglieder prüfen
- Besetzung des Dienstplanausschusses sorgfältig vornehmen
- Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes kennen und beherrschen
- Besonderheit bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Über Sonn- und Feiertagsregelungen Bescheid wissen
- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Festlegung der Arbeitszeiten als Türöffner
- Grenzen des Arbeitszeitrechts überwachen
- Aus welchen Gründen darf der BR einen Dienstplan ablehnen?
- Interessen der Belegschaft an einer Arbeitszeiteinteilung nach ihren Wünschen wahren
- Aktuelle Rechtsprechung zum Zustimmungserfordernis kennenlernen
- Bei fehlender Zustimmung: Konfliktlösung über die Einigungsstelle
- Wirksamkeit: Ab wann ist ein Dienstplan verbindlich?
- Ankündigungsfristen einhalten
- Soll- Ist-Berechnungen vornehmen
- Wichtiges Wissen: Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsrecht
- Gemeinsam Regelungsinhalte erarbeiten
- Formulierungsbeispiele für Betriebsvereinbarungen
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder des Dienstplanausschusses sowie für ausgewählte Mitglieder des Betriebsrats, sofern noch kein Dienstplanausschuss besteht, ein solcher jedoch gegründet werden soll.
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Seminarablauf
Wichtige
Dokumente & Formulare
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Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für Mitglieder des entsprechenden Ausschusses erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
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