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Agiles Arbeiten für Betriebsräte
So machen Sie Unternehmen und Belegschaft fit für die Zukunft
Details
Unternehmen müssen sich ständig weiterentwickeln und verbessern, um langfristig bestehen zu können. Agiles Arbeiten ist ein Stichwort, das in diesem Zusammenhang häufig fällt. Dabei ersetzen klare Ziele und Leitlinien eine kleinteilige Planung und ermöglichen so eine schnelle Reaktion bei Veränderungen und unerwarteten Ereignissen. Beweisen auch Sie im Rahmen Ihrer Betriebsratstätigkeit, dass Ihnen flexibles Handeln nicht fremd ist - es geht um die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens!
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Seminarinhalt
- Agiles Arbeiten - flexibel reagieren
- Agile Kultur: Werte, Prinzipien, Praktiken
- Verschiedene Formen der agilen Zusammenarbeit kennenlernen
- Eigenverantwortliches Handeln stärken
- Schlanke und transparente Arbeitsabläufe einführen
- Vertragliche und rechtliche Gestaltungsspielräume wissen
- Home-Office und Bring your own device (BYOD)
- Stichwort Datenschutz: Auf was ist zu achten?
- Betriebsänderung: Einführung neuer Arbeitsmethoden, § 111 BetrVG
- Betriebsverfassungsrecht und Kündigung in agilen Arbeitsorganisationen
- Organisation in Arbeitsteams
- Agiles Arbeiten mit agilen Methoden (Scrum, Kanban usw.)
- Verantwortung neu verteilen
- Klare Ziele und Leitlinien kennen
- Tipps für die schnelle Umsetzung
- Teamarbeit regeln, Arbeitsbedingungen mitgestalten
- Leistungs- und Verhaltensüberwachung in agilen Strukturen
- Chancen und Risiken von agilem Arbeiten abwägen
- Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat nutzen
- Beschäftigungssicherung, Weiterbildung, Qualifizierung
- Wann und wie? Belegschaft gezielt einbinden
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für Betriebsratsmitglieder aus allen Betrieben und Branchen, welche sich rechtzeitig mit den Themen Digitalisierung und Wandel der Arbeitswelt befassen wollen und dabei eine neue Kultur der Zusammenarbeit in der Interessenvertretung und Belegschaft kennenlernen möchten.
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Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse können für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein.
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