Schulungsanspruch für Seminare zum Thema
Datenschutz und EDV

Um die vielfältigen Aufgaben in Ihrem Betriebsratsbüro bewältigen zu können, reichen Standardkenntnisse im EDV-Bereich nicht aus. Mit Hilfe von speziellen EDV-Seminaren erlangen Sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Kenntnisse, um diesen Aufgaben gerecht zu werden.

Schulungsanspruch für Seminare zum Thema Datenschutz und EDV

Grundlagen
Datenschutz

Zur Teilnahme an Grundlagenseminaren besteht nach Feststellung des Bundesarbeitsgerichts sogar eine Verpflichtung für jedes einzelne BR-Mitglied, da verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsratsgremium über Mindestkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz und den zentralen arbeitsrechtlichen Einzelgesetzen verfügt (BAG, Beschluss vom 05.11.1981, Az. 6 ABR 50/79; BAG, Beschluss vom 19.07.1955, Az. 7 ABR 49/94). Deshalb ist es für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse durch den Besuch von Schulungen anzueignen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 19.07.1995, Az. 7 ABR 49/94).

Zudem erfordert eine sachgerechte BR-Arbeit von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichem Wissen (Fitting, Handkommentar BetrVG, 31. Auflage, § 37 Rn. 165). Insbesondere bei drohendem Personalabbau oder einer möglichen Übernahme des Betriebs muss der Betriebsrat über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen, um in der Lage zu sein, z. B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1996, Az. 5 TaBV 2/96).

Auch für das Thema Arbeitsschutz müssen alle Betriebsräte mit Grundkenntnissen ausgerüstet werden (BAG, Beschluss vom 15.05.1986, Az. 6 ABR 74/83). Darüber hinaus sind auch Kenntnisse zum Datenschutz im Betrieb für die Arbeit des Betriebsrats notwendig (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.09.1978, Az. 3 TaBV 3/79).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Besuch von Grundlagenschulungen erforderlich, ohne dass die Erforderlichkeit der Schulung näher dargelegt werden müsste (vgl. BAG, Beschluss vom 07.06.1989 und 20.12.1995, AP Nr. 67 u. 130 zu § 37 BetrVG).

Vertiefung
Datenschutz

Nach § 79a BetrVG hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Somit ist wenigstens ein „Datenschutzexperte“ im Betriebsrat zu benennen und diesem ein tiefergehendes Schulungsangebot zugänglich zu machen, da für diesen entsprechende Kenntnisse erforderlich iSv § 37 Abs. 6 BetrVG sind.

Abgesehen davon führt die verstärkte Einführung und Einbindung von Informations- und Kommunikationstechnik zur Zunahme automatischer Verarbeitung von Beschäftigtendaten und damit zur Erforderlichkeit einschlägiger BR-Schulungen auch für die weiteren Betriebsratsmitglieder (vgl. ArbG Lingen, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 2 BV 1/12). Dies gilt insbesondere für allgemeine Fragen des Datenschutzes im Betrieb, so z.B. die Unterrichtung über die DSGVO oder das BDSG und die Bedeutung dieser Regelungen für die BR-Arbeit (vgl. LAG Niedersachen, Beschluss vom 28.09.1979, Az. 3 TaBV 3/79).

Grundlagen
EDV-Seminare

Die Erforderlichkeit bei EDV-Seminaren ist stets dann gegeben, wenn Betriebsratsaufgaben den Umgang mit Computern erfordern und der Betriebsrat entsprechende Kenntnisse noch nicht oder nur unzureichend hat (vgl. BAG, Beschluss vom 19.07.1995, Az. 7 ABR 49/94). Dies gilt auch für den Besuch von Seminaren zur Einführung und Anwendung von Datenverarbeitungssystemen und Computertechnik, insbesondere von Personaldatenverarbeitungsprogrammen und sonstigen computergestützten betrieblichen Informationssystemen (ArbG Osnabrück, Beschluss vom 19.11.1991, Az. 1 BV 3/91; ArbG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2008, Az. 9 BV 3/08).

Gesetz und
Rechtsprechung

Ein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG für EDV-Seminare ergibt sich immer dann, wenn bestimmte Aufgaben im Betriebsrat den Umgang mit EDV erfordern und entsprechende Kenntnisse nicht oder nur ungenügend vorhanden sind. Dies gilt sowohl für aktuelle Aufgaben wie auch für absehbare betriebliche Anlässe.

Stehen dem Betriebsrat elektronische Kommunikationssysteme zu?

Untermauert wird der Schulungsanspruch durch die Reform des BetrVG im Jahr 2001, durch die der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat einen ausdrücklichen Anspruch auf eine moderne Informations- und Kommunikationstechnik eingeräumt hat. Dies bedeutet für den Betriebsrat, dass er auf elektronische Informations- und Kommunikationssysteme wie z.B. E-Mail, Intranet und Internet zugreifen kann, wenn diese im Betrieb vorhanden sind und allgemein genutzt werden (siehe LAG Baden Württemberg vom 26.09.1997, AiB 98/521).

Wer trägt die Kosten der Seminarteilnahme?

Der Arbeitgeber hat die Kosten für diese Seminare zu tragen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1995 in einer Grundsatzentscheidung (BAG Beschluss vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94) festgestellt.

Beispiele für einen berechtigten Schulungsanspruch

Fall 1: Der Betriebsrat beabsichtigt, in Bereichen, in denen große Datenmengen auszuwerten sind (z.B. betriebliche Arbeitszeitnachweise, Lohn- und Gehaltstabellen), diese Daten mit Hilfe entsprechender Software zu erfassen und zu analysieren.
Fall 2: Im Betrieb sollen Datenverarbeitungssysteme eingeführt werden.
Fall 3: Es sollen im Betrieb Personaldatenverarbeitungsprogramme eingeführt werden.