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Fragen zum Seminarbeschluss
Oft kommt ein anstehender Seminarbesuch mit vielen Fragen und Einwänden einher. Insbesondere der richtig gefasste Seminarbeschluss ist hier unerlässlich.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den richtigen Seminarbeschluss.
- Welche Rechtsgrundlagen regeln Freistellung und Kostenübernahme?
- Was heißt "erforderlich"?
- Was bedeutet "aktueller betrieblicher Anlass"?
- Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
Muss der Arbeitgeber der Schulung zustimmen? - Welche Informationen benötigt der Arbeitgeber?
- Wer entscheidet im Streitfall
- Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Welche Rechtsgrundlagen regeln Freistellung und Kostenübernahme?
§ 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass Mitglieder des Betriebsrats das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt gem. § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber – neben der Entgeltfortzahlung – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen.
Das sind unter anderem: Seminargebühren, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Was heißt "erforderlich"?
Das Recht auf einen Seminarbesuch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für solche Seminare, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind auf jeden Fall Seminare, die Grundwissen vermitteln. Jedes Betriebsratsmitglied muss sie besuchen. Dazu gehören z.B. die Grundlagenseminare zum BetrVG sowie die Seminarangebote zum allgemeinen Arbeitsrecht und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Erforderlich sind aber auch Seminare, die Spezialwissen vermitteln und einen direkten Bezug zu aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Er entscheidet, wen und wie viele Mitglieder er zu einem Seminar entsendet und ob er ein Thema für erforderlich hält. Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsrat - als Gremium - ausreichende Kenntnisse der Materie erlangt. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.
Was bedeutet "aktueller betrieblicher Anlass"?
Bei Themen, die über das so genannte Grundwissen hinausgehen, muss immer ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen oder perspektivisch eintreten. Ein Seminar zum Sozialplanrecht wäre z.B. nur dann erforderlich (im Sinne der Rechtsprechung), wenn im Betrieb tatsächlich betriebsändernde Maßnahmen geplant sind. Will der Betriebsrat selbst initiativ werden und mit dem Arbeitgeber Regelungen treffen, besteht ebenfalls ein Anrecht auf Qualifizierung. Beabsichtigt der Betriebsrat z.B., die betriebliche Lohngestaltung (Zulagen, Sonderzahlungen) oder die betriebliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausen) zu ändern, hat er einen Anspruch, sich die entsprechenden Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle anzueignen. Aus der Aufgabenverteilung im Betriebsrat oder aus der Mitarbeit in Ausschüssen können sich weitere Schulungsansprüche ableiten.
Wann muss der Arbeitgeber informiert werden? Muss der Arbeitgeber der Schulung zustimmen?
Die Teilnahme an einem Seminar muss der Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß beschließen und protokollieren. Das ist unbedingte Voraussetzung. Fehlt ein solcher protokollierter Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Teilen Sie dem Arbeitgeber also rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme) Zeitpunkt und Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan mit.
Eine Zustimmung bzw. eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Welche Informationen benötigt der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss über die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, über Zeitpunkt und Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan informiert werden. Der Betriebsrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich ist. Wir empfehlen, bei diesem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer/-innen festzulegen. Bei Verhinderung ist der Betriebsrat berechtigt, ein anderes Betriebsratsmitglied zum Seminar zu entsenden. So können eventuell fällige Stornogebühren vermieden werden.
Wer entscheidet im Streitfall
Falls der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung als solches in Frage stellt, kann er ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht zur Klärung dieser Frage beantragen. Unternimmt der Arbeitgeber keinen der beiden Schritte, kann das Betriebsratsmitglied wie vom Betriebsrat beschlossen an der Schulung teilnehmen.
Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen (vgl. "Fitting" Kommentar zum BetrVG 25. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).
Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Wenn Sie auf Beschluss des Betriebsrats an einem Seminar gem. § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, muss der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG die Kosten tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr die Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie die Reisekosten.
Bei der Teilnahme an Seminaren muss der Betriebsrat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (d.h. in Bezug auf Dauer und Kosten die betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigen), dies bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat verpflichtet wäre, die preiswerteste Seminarvariante auszuwählen. Der Betriebsrat allein entscheidet, bei welchem Anbieter er Seminare besucht. Er muss sich nicht aus Kostengründen auf Angebote z.B. einer von Arbeitgeberseite getragenen Bildungseinrichtung beschränken. Außerdem muss er sich auch nicht auf andere konkurrierende Veranstalter verweisen lassen.
Die Betriebsratsarbeit muss in der Arbeitszeit stattfinden. Dazu gehört auch der Besuch eines Seminars. Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes haben jetzt auch Betriebsratsmitglieder, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit ein Seminar besuchen, einen Ausgleichsanspruch, der begrenzt ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
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